Die Zahl der Anbieter von Bewertungen ist groß – obwohl die Nutzung von gekauften Bewertungen verboten ist. Denn darin sind sich Juristen einig: Gekaufte Bewertungen manipulieren den Markt in Form von irreführender Werbung – und das ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht erlaubt. Doch selbst wenn man nicht davor zurückschreckt, vor dem Gesetz „mal ein Auge zuzudrücken“, gibt es noch eine ganz entscheidene Gefahr, warum Sie gekaufte Bewertungen nicht einsetzen sollten – aber dazu später mehr.
Legale Wege gibt es durchaus
Wir von Widget24 aus Berlin setzen auf Methoden, die es Ihrem Kunden so einfach wie möglich machen sollen, eine Bewertung für Sie abzugeben. Mit dabei sind ein Widget für die Website, ein charmanter Bewertungslink für die E-Mail-Signatur und sogar ein QR-Code für Print-Produkte. Diese Mittel machen es dem Kunden sehr einfach, eine Bewertung abzugeben.
Was früher die „Mund-zu-Mund“-Propaganda war, welche unter Freunden und Bekannten ganz wesentlich zu einer Kaufentscheidung beitrugen, sind heute die Empfehlungen in Form von Sternchen und Erfahrungsbeschreibungen, welche zum Kauf eines Produkts oder Dienstleistung anregen sollen. Aus diesem Grund ist es für einen Anbieter geradezu ein Muss, sich intensiv mit dem Thema Bewertungen auseinanderzusetzen und im Sinne positiver Beewertungen zu agieren. Es gibt also einen breiten Bedarf und der Markt lässt nicht lange auf sich warten. Die Bewertungsanbieter beugen sich den üblichen Marktmechanismen: Preise werden unterboten, die Werbemaschine zum Verkauf der Sternchen läuft auf Hochtouren, Versprechen erreichen die Grenze des Glaubhaften. Eine wichtige Botschaft aus der Feder der Anbieter: Gekaufte Bewertungen sind legal, weil die Tester die Produkte und Dienstleistungen ausgibig testen würden und damit ihre persönliche Meinung wiedergeben. Aber das stimmt eben oft nicht.
Bitte nicht falsch verstehen. Die Vermittlung von Produkttests zum Zwecke einer Bewertung ist nicht illegal. Jedoch darf diese Bewertung unter keinerlei Beeinflussung stehen. Weder eine Bewertungserwartung noch ein bestimmter Tenor darf dabei eine Rolle spielen. Und das wichtigste dabei: Bewertungen, welche auf einer solchen Konstellation beruht, muss als solche klar erkennbar sein. Ein Hinweis auf gestellte Produkte zum Zwecke einer Bewertung muss als solcher eindeutig formuliert sein. Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 22.02.2019 - 6 W 9/19 klar entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, gekaufte Bewertungen zu verwenden, wenn diese nicht eindeutig als solche gekennzeichnet ist. Nun, eine solche eindeutig gekennzeichnete Bewertung wird wohl kaum jemandem begegnen.
Rechtssicher sind Bewertungen, die echt sind. Stammt eine Bewertung von Kunden oder Patienten, welche das Produkt oder die Dienstleistung des Unternehmens oder des Arztes selbst verwendet und erlebt haben und wenn die abgegebene Meinung tatsächlich die des Verfassers entspricht. Und das dürfte nie der Fall sein, wenn die Bewertung auf kommerzieller Basis erwirkt wird, das Produkt kostenlos zur Verfügung gestellt wird und die erwartete Bewertung direkt oder indirekt formuliert ist. Genau das ist er verbotene Punkt, denn auf diese beschriebene Weise werden Verbraucher in die Irre geführt, das Bild des Marktes wird verzerrt. Das kann nicht nur jeder verstehen, sondern das kann auch jeder Konkurrent abmahnen. Die Aussicht auf Erfolg ist aufgrund der sehr nachzuvollziehbarenden Sachlage durchaus gegeben. Das Kaufen von Bewertungen ist illegal.
Bewertungsvermittler müssen sehr genau darauf achten, dass die entstandenen Bewertungen im beschiebenen Sinne echt sind - eine juristische Beratung ist mehr als ratsam. Da das Thema inzwischen eine so hohe Relevanz erreicht hat, gibt es Rechtsanwaltskanzleien, die sich darauf spezialisiert haben. Inzwischen wird auch die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) auch in deutsches Recht umgesetzt. Das Bewerben von Bewertungen, welche „echt“ sind, wird eine strenge Sicherstellung dieses Fakts benötigen. Bewertungsvermittler und Portale sollten sehr genau darauf achten.
Auf die leichte Schulter sollte man die Thematik „Bewertungen und Rezensionen“ also auf keinen Fall nehmen.
Werden manipulierte Bewertungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, gelten sie als veröffentlicht. Damit werden sie Einfluss auf den Markt nehmen, damit können die Bedingungen für den Verstoß gegen das geltende Recht erfüllt sein – herzlichen Glückwusch. Werden vom Tester, also dem vermeintlichen Verbaucher, Angaben zum Produkt oder zur Dienstleistung gemacht, welche er selbst nie begutachten konnte, sind seine Ausführungen unwahr. Damit betritt er den Tatbstand einer Täuschung, welche mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG klar definiert ist. Kommt die Bewertung kommerziell zustande, also zugute eines Gegenwerts, kann man sogar von einer vorsätzlichen Handlung ausgehen. Erst recht dann, wenn die Beschreibung des Testgegenstandes, der Testdienstleistung oder des getestetesn Unternehmens oder Arztes ein übertriebenes positives Bild zeichnet, welches nicht der Wirklichkeit entspricht. Ein möglicher Kunde, der von der Echtheit dieser Bewertung ausgeht, wird auf diese Weise in die Irre geführt.
Es kann Unternehmen und Ärten aus diesen Gründen nur die Empfehlung gegeben werden, gekaufte oder gefakte Bewertungen unbedingt sein zu lassen und diese nicht zu verwenden. Eine Abmahnung der Konkurrenz kann unliebsame Folgen haben und ist in den meisten Fällen wirksam.
In der Regel sind gekaufte Bewertungen gefakt – sogenannte Fake-Bewertungen. Davon spricht man selbst dann, wenn Call-Center oder andere Anrufer Kontakt zu Kunden aufnehmen, belanglose Fragen stellen um im Anschluss lediglich um eine „kurze Bewertung“ zu bitten. Die tatsächliche Bewertungsgrundlage – nämlich das Produkt oder die Dienstleistung des Anbieters – fehlt dann nämlich. Ebenfalls kann von einer echten Bewertung keine Rede sein, wenn umgedreht die Aufnahme eines Kontakts über das Call-Center nur zum Zwecke einer anschließenden Bewertbarkeit stattfindet. Auch das sind keine „echten“ Kundenbewertungen, sie werden im Ernstfall als Fake-Bewertung eingeschätzt.
Wer gefakte Bewertungen benutzt, verstößt in der Regel auch immer gegen die AGB der Bewertungsplattform und schwebt damit immer in der Gefahr, dass er komplett von der Plattform verbannt, also ausgeschlossen wird. Das wettbewerbswidrige Verhalten lädt auch Konkurrenten gern zum Abmahnen des Wettbewerbers ein.
Auch Firmen, die Bewertungen verkaufen, können haftvbar gemacht werden – genauso wie die Firmen, die Bewertungen kaufen oder gekaufte Bewertungen einsetzen. Werden gefakte Bewertungen aufgespürt, kann der Profilinhaber auch von Verbraucherschutzzentralen abgemahnt werden. Ebenfalls denkbar ist, dass die Verkäufer von Bewertungen durch die Bewertungsportale abgemahnt werden, schließlich ist durch sie ein Schaden zu erwarten oder konnte bereits nachgewiesen werden. Ist Letzteres der Fall, dann kann sogar Schadenersatz gefordert werden. Das Anbieten von gefakten Bewertungen kann also ebenfalls strafbar sein.
Nimmt man die Anbieter solcher zweifelhaften Dienste genauer unter die Lupe fällt auf, dass diese sich oft aus dem Ausland agieren – natürlich mit dem Zweck, das hier geltende Recht zu umgehen. Gern wird die genaue Identität des Anbieters aufwändig verschleiert.
So gibt es im Impressum oft einen deutschen Handelsregistereintrag. Ein Blick in die AGB lässt erkennen, dass dort etwas ganz anderes steht. Um Beispiel, dass es sich um einen Anbieter von den Bahamas oder ähnlich weit her handelt. Achtung ist selbst bei Firmen aus der EU geboten. Auch dort ist deutsches Recht nicht die Basis der Gesetzteslage.
Sehr typisch für die Angebote illigaler Bewertungen ist, dass auf sämtliche Zweifel, die man als Interessent in der Regel hat, tatsächlich eingegangen wird. So finden sich oft FAQ, die sich genau mit diesen Fragen beschäftigen: „Ist das Kaufen von Bewertungen legal?“, „Versößt das Kaufen von Bewertungen gegen geltendes Recht?“ usw. Natürlich werden diese Fragen mit „nein“ beantwortet, der mögliche Käufer gefakter Bewertungen wiegt sich in trügerischer Sicherheit.
Die dort erhältlichen Bewertungen sind jedoch grundsätzlich gefakt und entsprechen allen Gesichtspunkten, die das deutsche Gesetz vermeiden möchten. Es handelt sich nicht um „echte“ Bewertungen von Kunden, welche von ihren Erfahrungen mit den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens oder des Arztes oder des Arbeitgebers usw. berichten. Obwohl wir doch alle genau diese Erwartung an kaufentscheidungsbeeinflussenden Bewertungen haben: Eine objektive Meinung von Menschen, die die gewünschte Erfahrung bereits gemacht haben und davon berichten können.
Die Anbieter von gefakten Bewertungen handeln oft vorsätzlich illegal. Dabei kann der Gegenstandwert im Falle einer Abmahnung immens sein – dieser liegt oft bei 10.000 € pro Bewertungsfall. Wie hoch das Prozessrisiko bei Angeboten mit gleich mehreren Bewertungen sein kann, kann sich jeder leicht selbst ausrechnen.
Warum Sie als Interessent jeden Kontakt zu diesen Anbietern, erkläre ich Ihnen in einem weiteren Artikel.